Wer darf als Pharmaberater/ Pharmareferent arbeiten?

Laut Absatz 2 des §75 des Arzneimittelgesetzes darf jeder den Beruf der Pharmaberaterin / des Pharmaberaters ausüben, der:

  1. Apotheker ist oder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin verfügt,
  2. Apothekerassistent/in ist oder eine abgeschlossene Ausbildung als technische Assistentin in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin hat,
  3. Oder eine Pharmaschule besucht hat. (vgl. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln §75)

All diese Personengruppen verfügen aufgrund ihrer Aus- und Weiterbildungen automatisch über die Sachkenntnis nach §75 und dürfen ohne weiteren Nachweis als Pharmareferent/in arbeiten. Doch was ist z.B. mit Absolventen „neuartiger“ Studiengängen oder solche, die ihr Studium im Ausland absolviert und häufig ähnliche thematische Aspekte in ihrem Studium behandelt haben, aber nicht namentlich in oben genannten Paragraphen erwähnt werden? Sie verfügen in der Regel über ein ähnliches Wissen, wie Kandidaten mit Abschlüssen in „klassischen“ naturwissenschaftlichen Studiengängen und dürfen trotzdem nicht direkt als Pharmareferent/in arbeiten. Denn laut Gesetz verfügen sie nicht über Sachkenntnis gemäß §75 AMG. In solchen Fällen kann Absatz (3) des gleichen Gesetzes greifen. Er besagt, dass auch andere Aus- und Weiterbildungen bzw. Studiengänge im Einzelfall individuell anerkannt werden können.

Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die abgelegte Prüfung oder die abgeschlossene Ausbildung den unter Absatz (2) genannten mindestens gleichwertig sind. Die Prüfung und Bescheinigung der individuellen Sachkenntnis liegt bei der zuständigen Behörde der jeweiligen Stadt. Diese Behörde kann von Bundesland zu Bundesland variieren. In manchen Städten ist z.B. die Bezirksregierung für die individuelle Einzelfallprüfung von potentiellen Pharmaberatern bzw. Pharmaberaterinnen zuständig, in anderen wiederum das Gesundheitsamt.

Um mehr über die genaue Anerkennungspraxis in Deinem Bundesland zu erfahren, kannst Du Dich am besten an die ansässige IHK wenden. Sie geben Dir bestimmt gerne Auskunft über das Prozedere.

In der Regel lässt sich sagen, dass Du, unabhängig vom jeweiligen Bundesland, folgende Dinge beachten sollten. Für die Ausstellung der Bescheinigung benötigst folgende Unterlagen:

  • Formloser, unterschriebener Antrag auf Anerkennung Deiner Ausbildung als Pharmaberater (inkl. Anschrift und Kontaktdaten)
  • Amtlich beglaubigte Kopie Deines Ausbildungsnachweises bzw. Berufsabschlusses (Diplom-/Bachelor-/Master-Urkunde bzw. -Zeugnis)
  • Amtlich beglaubigte Kopie Deines Personalausweises und/oder Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes über den Hauptwohnsitz (unterscheidet sich je nach Bundesland)
  • Nachweis über Namensänderungen, wenn sich Dein Name seit Ausstellung der Dokumente geändert hat.

Diese Unterlagen sollten vollständig postalisch bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, um unnötige Wartezeiten durch eventuelle Nachforderungen o.ä. zu vermeiden. Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, dass die „Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater nach §75 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG)“ kostenpflichtig ist. Für den Aufwand werden je nach Bundesland Gebühren zwischen 75€ und 150€ erhoben.

Es sollte jedoch abermals gesagt werden, dass sich die Anerkennungsprozesse von Stadt zu Stadt und von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Daher empfehlen wir Dir Dich vorab bereits telefonisch an die ortsansässige IHK oder Stadtverwaltung zu wenden. Diese helfen Dir mit Sicherheit gerne weiter.

Wir wünschen Dir viel Erfolg bei Deinen Bemühungen und freuen uns jetzt schon auf Deine Bewerbung!